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   SG Dresden, 27.10.2010 - S 18 KR 137/08   

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SG Dresden, 27.10.2010 - S 18 KR 137/08 (https://dejure.org/2010,27282)
SG Dresden, Entscheidung vom 27.10.2010 - S 18 KR 137/08 (https://dejure.org/2010,27282)
SG Dresden, Entscheidung vom 27. Oktober 2010 - S 18 KR 137/08 (https://dejure.org/2010,27282)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anspruch auf eigenanteilsfreie Versorgung mit Hörgeräten - Festbetragsregelung der Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schwerhöriger hat Versorgungsanspruch mit Hörgeräten zzgl. Maßohrstücke und der Übernahme von Reparaturkosten ohne Zahlung eines über die gesetzliche Zuzahlung hinaus gehenden Eigenanteils; Anspruch eines Schwerhörigen auf Versorgung mit Hörgeräten zzgl. Maßohrstücke und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus SG Dresden, 27.10.2010 - S 18 KR 137/08
    Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.12.2009, Az. B 3 KR 20/08 R, könne die Klägerin keine weitergehenden Ansprüche herleiten.

    Das Bundessozialgericht hat sich dieser Rechtsprechung durch Urteil vom 17.12.209, Az. B 3 KR 20/08 R, in Bezug auf die 2004 in Baden-Württemberg geltenden Festbeträge von 987, 31 EUR für die binaurale Versorgung hochgradig Schwerhöriger angeschlossen.

    Diese Rechtsprechung gilt, entgegen dem Einwand der Beklagten, nicht nur für hochgradig Schwerhörige, für die das Bundessozialgericht im Urteil vom 17.12.209, Az. B 3 KR 20/08 R, festgestellt hat, dass die im Jahr 2004 in Baden-Württemberg geltenden Festbeträge nicht ausreichend waren.

    Insbesondere kann das Gericht offen lassen, ob als Geschäftsgrundlage bei der Kalkulation der Versorgungspauschale bereits der inzwischen durch Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.12.209, Az. B 3 KR 20/08 R, bestätigte Maßstab beachtet wurde, dass die Versorgung Versicherter mit Hörhilfen sich am Behinderungsausgleich im Sinne des Gleichziehens mit nicht Hörbehinderten zu orientieren hat und hiermit unvereinbare Festbeträge die Leistungspflicht nicht begrenzen.

  • BSG, 23.01.2003 - B 3 KR 7/02 R

    Krankenversicherung - Festbetrag - Bezug von Hilfsmittel (hier Hörgerät) auf

    Auszug aus SG Dresden, 27.10.2010 - S 18 KR 137/08
    Zugleich verwies die Klägerin auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 23.01.2003, Az. B 3 KR 7/02 R, und des Sozialgerichts Dresden vom 02.06.2005, Az. S 18 KR 210/02.

    Im Einklang damit hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 23.01.2003, Az. B 3 KR 7/02 R, wo es um die Erforderlichkeit der Versorgung des Versicherten mit einem bestimmten Hörgerät ging, maßgeblich darauf abgestellt, ob die alten Hörgeräte des Versicherten noch geeignet waren, die Fehlfunktion des Hörsinnes in vollem Umfang auszugleichen.

    Das Bundessozialgericht hat dies im Urteil vom 23.01.2003, Az. B 3 KR 7/02 R, dahin gehend konkretisiert, dass der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag die Leistungspflicht der Krankenkasse dann nicht begrenzt, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht.

    Der vom Bundessozialgericht im Urteil vom 23.01.2003, Az. B 3 KR 7/02 R, beschriebene Fall ist hier eingetreten.

  • SG Dresden, 08.09.2005 - S 18 KR 499/03

    Anspruch auf Versorgung mit einem Hörgerät aus der gesetzlichen

    Auszug aus SG Dresden, 27.10.2010 - S 18 KR 137/08
    Nur wenn sich die Überlegenheit des vom Versicherten gewählten Hilfsmittels gegenüber dem von der Krankenkasse zu benennenden Gerät in einer vergleichenden Funktionserprobung nicht positiv feststellen lässt, geht die Unerweislichkeit zu Lasten des Versicherten (vgl. bereits Sozialgericht Dresden, Urteil vom 02.06.2005, Az. S 18 KR 210/02; Urteil vom 08.09.2005, Az. S 18 KR 499/03).

    Bereits das Sozialgericht Neubrandenburg ist nach Auswertung zahlreicher Auskünfte unter anderem von Berufsverbänden, Verbänden der Krankenkassen und einer Interessenvertretung Schwerhöriger sowie eines wissenschaftlichen Gutachtens zur Hörgeräteversorgung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung zu der Überzeugung gelangt, dass selbst bei einer mittelgradigen Schwerhörigkeit ein Betrag von durchschnittlich mindestens 1.000,00 Euro pro Gerät notwendig ist (Sozialgericht Neubrandenburg, Urteil vom 10.6.2008, Az. S 4 KR 39/04, juris Rn. 65 ff.) Zudem sind gerade in Bezug auf Fälle hochgradiger Schwerhörigkeit verschiedene Instanzgerichte ebenfalls zu der Erkenntnis gelangt, dass die Versorgung mit Hörgeräten zu vergleichbaren Festbeträgen wegen Verständigungsdefiziten insbesondere in geräuschvoller Umgebung unzureichend ist (vgl. etwa Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 06.05.2004, Az. S 32 KR 666/01; Sozialgericht Lübeck, Urteil vom 01.06.2006, Az. S 3 KR 201/05; Sozialgericht Dresden, Urteil vom 08.09.2005, Az. S 18 KR 499/03; Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 31.03.2009, Az. S 8 KR 245/07; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.03.2007, Az. L 10 R 247/05, nachgehend Bundessozialgericht, Urteil vom 21.08.2008, Az. B 13 R 33/07 R).

  • SG Dresden, 02.06.2005 - S 18 KR 210/02

    Voraussetzungen der Versorgung mit einem Hörgerät als Hilfsmittel der

    Auszug aus SG Dresden, 27.10.2010 - S 18 KR 137/08
    Zugleich verwies die Klägerin auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 23.01.2003, Az. B 3 KR 7/02 R, und des Sozialgerichts Dresden vom 02.06.2005, Az. S 18 KR 210/02.

    Nur wenn sich die Überlegenheit des vom Versicherten gewählten Hilfsmittels gegenüber dem von der Krankenkasse zu benennenden Gerät in einer vergleichenden Funktionserprobung nicht positiv feststellen lässt, geht die Unerweislichkeit zu Lasten des Versicherten (vgl. bereits Sozialgericht Dresden, Urteil vom 02.06.2005, Az. S 18 KR 210/02; Urteil vom 08.09.2005, Az. S 18 KR 499/03).

  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

    Auszug aus SG Dresden, 27.10.2010 - S 18 KR 137/08
    Bereits das Sozialgericht Neubrandenburg ist nach Auswertung zahlreicher Auskünfte unter anderem von Berufsverbänden, Verbänden der Krankenkassen und einer Interessenvertretung Schwerhöriger sowie eines wissenschaftlichen Gutachtens zur Hörgeräteversorgung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung zu der Überzeugung gelangt, dass selbst bei einer mittelgradigen Schwerhörigkeit ein Betrag von durchschnittlich mindestens 1.000,00 Euro pro Gerät notwendig ist (Sozialgericht Neubrandenburg, Urteil vom 10.6.2008, Az. S 4 KR 39/04, juris Rn. 65 ff.) Zudem sind gerade in Bezug auf Fälle hochgradiger Schwerhörigkeit verschiedene Instanzgerichte ebenfalls zu der Erkenntnis gelangt, dass die Versorgung mit Hörgeräten zu vergleichbaren Festbeträgen wegen Verständigungsdefiziten insbesondere in geräuschvoller Umgebung unzureichend ist (vgl. etwa Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 06.05.2004, Az. S 32 KR 666/01; Sozialgericht Lübeck, Urteil vom 01.06.2006, Az. S 3 KR 201/05; Sozialgericht Dresden, Urteil vom 08.09.2005, Az. S 18 KR 499/03; Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 31.03.2009, Az. S 8 KR 245/07; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.03.2007, Az. L 10 R 247/05, nachgehend Bundessozialgericht, Urteil vom 21.08.2008, Az. B 13 R 33/07 R).
  • BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Oberschenkelprothese mit Kniegelenksystem

    Auszug aus SG Dresden, 27.10.2010 - S 18 KR 137/08
    Der Sachleistungsanspruch des Versicherten erstreckt sich auf das technisch fortschrittlichere Hilfsmittel (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 06.06.2002, Az. B 3 KR 68/01 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.03.2007 - L 10 R 247/05

    Erstattung der Kosten digitaler Hörgeräte als eine Leistung zur Teilhabe am

    Auszug aus SG Dresden, 27.10.2010 - S 18 KR 137/08
    Bereits das Sozialgericht Neubrandenburg ist nach Auswertung zahlreicher Auskünfte unter anderem von Berufsverbänden, Verbänden der Krankenkassen und einer Interessenvertretung Schwerhöriger sowie eines wissenschaftlichen Gutachtens zur Hörgeräteversorgung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung zu der Überzeugung gelangt, dass selbst bei einer mittelgradigen Schwerhörigkeit ein Betrag von durchschnittlich mindestens 1.000,00 Euro pro Gerät notwendig ist (Sozialgericht Neubrandenburg, Urteil vom 10.6.2008, Az. S 4 KR 39/04, juris Rn. 65 ff.) Zudem sind gerade in Bezug auf Fälle hochgradiger Schwerhörigkeit verschiedene Instanzgerichte ebenfalls zu der Erkenntnis gelangt, dass die Versorgung mit Hörgeräten zu vergleichbaren Festbeträgen wegen Verständigungsdefiziten insbesondere in geräuschvoller Umgebung unzureichend ist (vgl. etwa Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 06.05.2004, Az. S 32 KR 666/01; Sozialgericht Lübeck, Urteil vom 01.06.2006, Az. S 3 KR 201/05; Sozialgericht Dresden, Urteil vom 08.09.2005, Az. S 18 KR 499/03; Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 31.03.2009, Az. S 8 KR 245/07; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.03.2007, Az. L 10 R 247/05, nachgehend Bundessozialgericht, Urteil vom 21.08.2008, Az. B 13 R 33/07 R).
  • SG Neubrandenburg, 10.06.2008 - S 4 KR 39/04

    Krankenversicherung - Unwirksamkeit der Festbeträge für Hörhilfen - inzidente

    Auszug aus SG Dresden, 27.10.2010 - S 18 KR 137/08
    Bereits das Sozialgericht Neubrandenburg ist nach Auswertung zahlreicher Auskünfte unter anderem von Berufsverbänden, Verbänden der Krankenkassen und einer Interessenvertretung Schwerhöriger sowie eines wissenschaftlichen Gutachtens zur Hörgeräteversorgung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung zu der Überzeugung gelangt, dass selbst bei einer mittelgradigen Schwerhörigkeit ein Betrag von durchschnittlich mindestens 1.000,00 Euro pro Gerät notwendig ist (Sozialgericht Neubrandenburg, Urteil vom 10.6.2008, Az. S 4 KR 39/04, juris Rn. 65 ff.) Zudem sind gerade in Bezug auf Fälle hochgradiger Schwerhörigkeit verschiedene Instanzgerichte ebenfalls zu der Erkenntnis gelangt, dass die Versorgung mit Hörgeräten zu vergleichbaren Festbeträgen wegen Verständigungsdefiziten insbesondere in geräuschvoller Umgebung unzureichend ist (vgl. etwa Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 06.05.2004, Az. S 32 KR 666/01; Sozialgericht Lübeck, Urteil vom 01.06.2006, Az. S 3 KR 201/05; Sozialgericht Dresden, Urteil vom 08.09.2005, Az. S 18 KR 499/03; Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 31.03.2009, Az. S 8 KR 245/07; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.03.2007, Az. L 10 R 247/05, nachgehend Bundessozialgericht, Urteil vom 21.08.2008, Az. B 13 R 33/07 R).
  • SG Lübeck, 01.06.2006 - S 3 KR 201/05

    Krankenversicherung - Hilfsmittel (hier: Hörgerät) - Festbetrag - Versorgung ohne

    Auszug aus SG Dresden, 27.10.2010 - S 18 KR 137/08
    Bereits das Sozialgericht Neubrandenburg ist nach Auswertung zahlreicher Auskünfte unter anderem von Berufsverbänden, Verbänden der Krankenkassen und einer Interessenvertretung Schwerhöriger sowie eines wissenschaftlichen Gutachtens zur Hörgeräteversorgung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung zu der Überzeugung gelangt, dass selbst bei einer mittelgradigen Schwerhörigkeit ein Betrag von durchschnittlich mindestens 1.000,00 Euro pro Gerät notwendig ist (Sozialgericht Neubrandenburg, Urteil vom 10.6.2008, Az. S 4 KR 39/04, juris Rn. 65 ff.) Zudem sind gerade in Bezug auf Fälle hochgradiger Schwerhörigkeit verschiedene Instanzgerichte ebenfalls zu der Erkenntnis gelangt, dass die Versorgung mit Hörgeräten zu vergleichbaren Festbeträgen wegen Verständigungsdefiziten insbesondere in geräuschvoller Umgebung unzureichend ist (vgl. etwa Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 06.05.2004, Az. S 32 KR 666/01; Sozialgericht Lübeck, Urteil vom 01.06.2006, Az. S 3 KR 201/05; Sozialgericht Dresden, Urteil vom 08.09.2005, Az. S 18 KR 499/03; Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 31.03.2009, Az. S 8 KR 245/07; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.03.2007, Az. L 10 R 247/05, nachgehend Bundessozialgericht, Urteil vom 21.08.2008, Az. B 13 R 33/07 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.11.2009 - L 5 KR 867/07

    Erstattung der den einschlägigen Festbetrag übersteigenden Kosten für ein

    Auszug aus SG Dresden, 27.10.2010 - S 18 KR 137/08
    Das damit einhergehende "Moral hazard"-Verhalten der Versicherten ist dem Sachleistungsprinzip grundsätzlich systemimmanent und kann nicht zur Versagung des Leistungsanspruches führen (insoweit abweichend: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2009, Az. L 5 KR 867/07, juris Rn. 50, unter der Prämisse eines durch Festbeträge eingeschränkten Sachleistungsprinzips und der Annahme, es bestünden keine wesentlichen Unterschiede zwischen der Auswahl und Anpassung von Hörgeräten und dem Kauf von Möbeln).
  • SG Hamburg, 06.05.2004 - S 32 KR 666/01

    Krankenversicherung - volle Kostenerstattung einer Hörgeräteversorgung trotz

  • SG Leipzig, 31.03.2009 - S 8 KR 245/07

    Und wieder: Krankenkasse zur Kostenübernahme für volldigitale Hörgeräte

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 66/01 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Damenperücke - Echthaarperücke -

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

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